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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG,
Leitziele:
- Erhaltung des Lebensraumes fuer nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen; gemaess Biotopkataster NRW kommen folgende nach Paragraph 30 BNatSchG bzw. Paragraph 62 LG geschuetzte Biotop-typen im Gebiet vor:
- Quellen, - naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, - Auenwald, - Schluchtwald, - Felsen und Blockschutthalden, - Nass- und Feuchtgruenland,
- Erhaltung und Optimierung eines in weiten Teilen naturnahen Bachlaufes, sowie eines Steinbruches, - Biotopverbund zum Kall-Talsystem, - Erhaltung eines Aufschlusses besonderer erdgeschichtlicher Bedeutung als geologische Besonderheit und fuer Forschung und Lehre.
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