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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG.
- Erhaltung des Lebensraumes fuer nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten (z.B.Gelbbauchunke), - Erhaltung von naturnahen Niederwaldbestaenden auf z.T. felsigen Boeden, - Erhaltung und Entwicklung offener, extensiv genutzter Talwiesen, - Rekultivierung eines Steinbruches unter besonderer Beruecksichtigung von Natur- und Artenschutzgesichtspunkten.
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