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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG.
Leitziele:
- Erhaltung und Optimierung von Quell-bereichen im Einzugsgebiet der Rur, - Erhaltung und Optimierung des Lebensraumes fuer nach der Roten Liste gefaehrdete Pflanzenarten (Narzissen) und schuetzenswerte Tierarten (Dachs), - Erhaltung landschaftsbildpraegender Strukturen wie Einzelbaeume und Baumreihe, - Erhalt von Laubholzbestaenden.
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