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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a), b) und c) LG.
- Erhaltung des Lebensraumes fuer nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Erhaltung und Optimierung des Gebietes als Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten und seltenen Biotoptypen; folgende nach Paragraph 30 BNatSchG bzw. Paragraph 62 LG geschuetzte Biotoptypen kommen im Gebiet vor:
- waermeliebende Gebuesche und Waelder,
- Erhaltung und Optimierung eines in weiten Teilen naturnahen Steinbruches, - Erhaltung eines Aufschlusses besonderer erdgeschichtlicher sowie historischer Bedeutung als geologische Besonderheit und fuer Forschung und Lehre.
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