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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a) b) und c) LG.
Leitziele:
- Ungestörte, natürliche Entwicklung der Halde, zum Erhalt und zur Förderung der bestehenden Bedeutung für Flora und Fauna sowie dem Erhalt mehrerer nach der Roten-Liste in NRW gefährdeten Tierarten sowie nach der FFHRichtlinie geschützten Tierarten, - Erhalt der Strukturvielfalt, - Biotopverbund mit den Halden Anna II und Noppenberg.
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