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gemaess LG Paragraph 20 - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter, wildlebender Pflanzen und Tiere (wie z.B. Hochstauden und Pioniergesellschaften auf Kalkschotter, Vorwaldstadien mit kalk- und waermeliebenden Gebueschen, hohe Artenvielfalt, reiche Vogelfauna, Amphibien und Reptilien, - aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, - wegen der Seltenheit und Eigenart des geologischen Naturdenkmals, - zur Erhaltung einer optisch reizvollen Landschaft von hoher Strukturvielfalt und von Stillgewaessern mit hohem pH-Wert und artenspezifischen Pflanzen und Tierarten
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