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Gemäß § 20 Buchstabe a), b) und c) LG; insbesondere ist die Festsetzung erforderlich - zur Erhaltung und Wiederherstellung eines morphologisch besonders ausgeprägten Kastentales mit naturnahen Bächen und Quellen, Quellfluren, Erlenbrüchen, Bach-Erlen-Eschen-, Eichen-Wäldern und ihren seltenen Tier- und Pflanzenarten;
- zur Erhaltung eines potentiellen Fledermauslebensraumes und zur Wiederherstellung von naturnahen Waldbereichen, nassen mesotrophen Standortbedingungen, der Gewässer und Talsohle sowie der natürlichen Mäanderbildung der Bäche und zur Erhaltung und Verbesserung der vorhandenen Grünland- flächen, insbesondere der Feucht- und Nasswiesen.
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