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Gemaess Paragraph 20 Buchstabe a), b) und c) LG insbesondere ist die Festsetzung erforderlich zur
- ZurErhaltung und Pflege eines zum groessten Teil natuerlich maeandrierenden Bachlaufes mit den durch natuerliche Dynamik des Gewaessers entstandenen z. T. typischen, reichen Uferstrukturen, Bach-Erlen-Eschen-Waeldern, Auwaldresten, Erlenbruch, Staugewaessern mit z. T. natuerlichen Gehoelz- und Roehrichtsaeumen und ihren seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten - Zur Wiederherstellung und Entwicklung von natuerlichen Bachabschnitten, die durch menschliche Eingriffe beeintraechtigt, bzw. geschaedigt sind, - Zur Wiederherstellung einer naturnahen mit natuerlichen Landschaftselementen ausgestatteten den Wasserlauf begleitenden Niederung.
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