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Gemäß § 20 Buchstabe a), b) und c) LG; insbesondere ist die Festsetzung erforderlich - zur Erhaltung eines nährstoffarmen Heideweihers mit angrenzendem Extensivgrünland, Seggenrieder, Röhrichten, Weiden-Faulbaum-gebüschen und deren seltenen Tier- und Pflanzenarten, - insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung dieses Bereiches als bedeutsames Nahrungs-, Brut-, Mauser-, Durchzugs- und Überwinterungshabitat sowie als bedeu-samer Rast- und Schlafplatz für Wasser-, Wiesen-, Wat-, Röhricht- und Singvögel im funktionalen Zusammenhang mit den Rieselfeldern Windel.
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