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Gemäß § 20 Buchstaben a), b), c) LG; insbesondere ist die Festsetzung erforderlich - zur Erhaltung eines Feuchtheidegebietes mit Übergängen zum feuchten Stieleichen-Birkenwald, brachgefallenen Feuchtwiesenflächen, Kopfweidenbeständen und ihren gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
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