| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG, Buchstabe a), b) und c) sowie zur Wiederherstellung von Lebensstaetten im Sinne von Buchstabe a), insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung eines relativ grossflaechigen Feuchtgruenlandkomplexes mit angrenzenden Hochstaudenfluren, Bachroehrichten und Gehoelzbestaenden.
|