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Die Festsetzung als NSG erfolgt gem. Paragraph 20 LG, Buchstabe a), b) und c) sowie zur Wiederherstellung von Lebensstaetten im Sinne von Buchstabe a), insbesondere
- Zur Erhaltung eines Auenwaldkomplexes mit enger Verzahnung von Arten des Bach-Erlen- Eschenwaldes und des feuchten Eichen-Hainbuchenwaldes, - Zur Entwicklung naturnaher Erlen-Eschenwaelder aus Pappelforsten,- - Zur Erhaltung und Entwicklung der Weidengebuesche und Vorwaldstadien, - Zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtwiesen und -weiden, Seggenriedern und Bachroehrichten.
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