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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG, Buchstabe a), b) und c) sowie zur Wiederherstellung von Lebensstaetten im Sinne von Buchstabe a), insbesondere
- Zur Erhaltung und teilweisen Wiederherstellung eines naturnahen Bachlaufes als Lebensraum gefaehrdeter Tierarten (insbes. Fisch- und Vogelarten), - Zur Erhaltung und Entwicklung von Stillgewaessern als Lebensraum gefaehrdeter Tier- (insbes. Kleinfisch-, Libellen- und Amphibienarten) und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Entwicklung der Bachaue insbesondere der gewaesserbegleitenden Gehoelzbestaende und angrenzender Gruenlandbereiche.
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