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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 LG, Buchstabe a), b), c) sowie zur Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstaette im Sinne von Buchstabe a) LG, insbesondere
- Zur Erhaltung und Pflege der repraesentativsten und ungestoertesten Teile des Johannisbachsystems, insbesondere der gewaessertypischen Flora und Fauna, - Zur Erhaltung und Pflege der Quellbereiche des Krebs- und Horstbaches, - Zur Wiederherstellung der Fliessgewaessermorphologie im Bereich von Verrohrungen, Strassen- und Wegedurchlaessen sowie Stauteichen, - Zur Erhaltung und Entwicklung des Gruenlandes mit den angrenzenden ueberwiegend gehoelzbestandenen Boeschungen, insbesondere als Lebensraum einer artenreichen Vogelwelt.
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