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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG, Buchstabe a) und c),
- Zur Erhaltung der wertvollen zusammenhaengenden Gruenlandbereiche sowie - zu ihrer angemessenen Pflege und Entwicklung in Abhaengigkeit vom Standort; insbesondere - Zur Erhaltung der wertvollen Gruenlandgesellschaften (insbesondere Sumpfdotterblumenwiesen), - Wegen des Vorkommens des Grossen Brachvogels.
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