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Gemäß § 20 a), b), c) LG; insbesondere ist die Festsetzung erforderlich:
a) zur Erhaltung und Entwicklung der als Rieselfelder Windel entstandenen Flächen als bedeutsamer Lebensraum und Lebensstätte seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
b) zum besonderen Schutz der Lebensräume von regelmäßig vorkommenden europäischen Vogel- arten gem. Vogelschutzrichtlinie, (z.B. Löffelente, Turmfalke, Wasserralle, Rohrweihe, Rohrdommel, Weißstorch, Nilgans, Flußregenpfeifer, Großer Brachvogel, Bekassine, Neuntöter, Braunkehlchen), Amphibien (z. B. Knoblauchkröte, Grünfrosch, Grasfrosch, Berg- und Teichmolch) und Fledermäusen (z. B. Breitflügelfledermaus, Teich- und Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Abendsegler und Zwergfledermaus) sowie weiterer gefährdeter Tierarten (z. B. Sumpfschrecke, Sumpf-Grashüpfer, Spiegelfleck-Dickkopffalter) und gefährdeter Pflanzenarten (z. B. Platterbsen-Wicke, Breitblättriges und Geflecktes Knabenkraut).
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