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Das Gebiet wird geschuetzt
a) Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe a) sowie Satz 2 LG), insbesondere
- zur Erhaltung und Wiederherstellung folgender natuerlicher Lebensraeume von gemein- schaftlichem Interesse in Ausfuehrung des Paragraphen 48 c LG gemaess Anhang I der "Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" FFHRichtlinie:
- oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewaesser mit benthischer Vegetation mit Armleuchteralgenbestaenden (3140), - zur Erhaltung und Entwicklung der Gewaesser, Uferbereiche, Flachwasserzonen sowie sonstiger Feuchtzonen und Roehrichte als Lebensraum fuer wasserab- haengige Arten der heimischen Flora und Fauna, - als Lebensraum oder Trittsteinbiotop fuer zahlreiche durchziehende, rastende und bruetende Wasservoegel und andere Wassertiere, - zur Erhaltung und Entwicklung der standortgerechten Anpflanzungen und Vorwaelder sowie Sukzessionsflaechen als Lebensraum fuer Pflanzen und Tiere,
b) Aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gruenden (Paragraph 20b LG), insbesondere um die ungestoerte Entwicklung eines Rekultivierungsgewaessers untersuchen zu koennen, c) Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart (Paragraph 20c LG) insbesondere
- wegen der Seltenheit von mesotrophen, kalkhaltigen Gewaessern mit Characeen- Rasen (Armleuchteralgen).
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