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Das Gebiet wird geschützt: a) - wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wildlebender Tierarten (§ 20 a LG), insbesondere - weil die Bürgewälder eine einmalige, artenreiche Pflanzen- und Tierwelt mit zahlreichen gefährdeten Arten enthalten, b) - aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen (§ 20 b LG), insbesondere - weil in den Bürgewäldern Tierarten mit Reliktcharakter vorkommen, c) - wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Waldes (§ 20 c LG), insbesondere - als Restbestand ehemals großflächiger Bürgewälder.
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