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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20, a) - wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wildlebender Pflanzen und Tierarten (§ 20 a LG), insbesondere - weil das Biotop zahlreiche seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten enthält,
c) - wegen seiner Seltenheit (§ 20 c LG), insbesondere - wegen der seltenen Trocken- und Halbtrockenrasenflächen.
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