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gemaess §20a, b, c LG a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§ 20 a LG), insbesondere - zur Erhaltung seltener und wertvoller Lebensstaetten fuer wildlebende seltene und gefaehrdete Pflanzen und Tiere und deren Lebensgemeinschaften durch Sicherung der Trockenrasenge- sellschaften, - zur Erhaltung seltener und wertvoller Biotopstrukturen mit Bedeutung als Regenerations- und Refugialraum und Trittsteinbiotop, - zur Erhaltung eines oekologisch sehr wertvollen Standortes als Lebensstaette einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt und deren Biozoenose,
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden (§ 20 b LG), insbesondere - wegen der durch den ehemaligen Tagebau bedingten Voraussetzungen und der aufgrund spezifischer Standortvoraussetzungen entstehenden natuerlichen Entwicklung dieses oekologisch sehr wertvollen Standortes, - wegen des Vorkommens von Pflanzen- und Tierarten mit enger Bindung an diesen Biotoptypen, der aufgrund der spezifischen Standortvoraussetzungen entstanden ist,
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schoenheit der Flaeche (§ 20 c LG), insbesondere - zur Sicherung der seltenen und das Landschaftsbild praegenden Vegetationsform.
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