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Das Gebiet wird geschützt gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit § 20 Satz 2 LG NRW - zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wild- lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Wasser- und Watvögeln, - dem Schutz und der Entwicklung von Wasserflächen, die überregional nedeutsame Brut-, Nahrungs- und Durchzugsbiotope für Wasser- und Watvögel darstellen, kommt im Rhein-Erft-Kreis eine beson- dere Bedeutung zu, - die östlich der Erft bzw. westlich der Klärteiche gelegene Grünland-Biotopkomplexe die zum Naturschutz- gebiet gehören, stellen ebenfalls bedeutsame Rastbiotope sowie in ihren Randbereichen Brutbiotope schutzwürdiger Vogelarten dar,
Das Gebiet der ehemaligen Klärteiche ist darüber hinaus gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe c) LG wegen der Seltenheit nährstoffreicher Flachwasserbereiche, die als Nahrungsbiotope für Wasser- und Watvögel dienen, zu schützen.
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