| |
Die Unterschutzstellung des ca. 7 ha großen Gebietes erfolgt: gemäß § 23 Abs. 1 Zif. 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung - von Relikten einer Binnendüne spätpleistozänen bis holozänen Ursprungs mit offenen Sandberei- chen als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Arten der Trocken- und Magerrasen sowie für Insekten - von tiefgründigen, trocknen und nährstoffarmen Sandböden, die wegen ihrer extremen Standortbe- dingungen schutzwürdig sind
gemäß § 23 Abs. 1 Zif. 2 BNatSchG aus wissenschaft-lichen, naturgeschichtlichen und landes- kundlichen Gründen - insbesondere aufgrund der Bedeutung der Binnendüne als spät- bis nacheiszeitliches Zeugnis - zur Dokumentation und Anschauung geologischer und erdgeschichtlicher Prozesse
gemäß § 23 Abs. 1 Zif. 3 BNatSchG wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit - der Binnendüne als geologische Besonderheit innerhalb eines Siedlungsbereichs - der charakteristischen Ausprägung der Binnendüne mit offenen Bereichen sowie der an diese Standorte angepassten Vegetation.
|