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Die Unterschutzstellung des ca. 5,4 ha großen Gebietes erfolgt: aufgrund der besonderen Bedeutung des Gebietes gemäß § 23 Abs. 1 Zif. 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung - von vegetationsfreien und vegetationsarmen Felswänden und -köpfen sowie Blockschutthalden - von wertvollen Pflanzengesellschaften und seltenen, bestandsgefährdeten Pflanzenarten wie Elsbeere, Feldulme, Raue Nelke, Wiesensalbei, Aufrechter Ziest, Heilziest und Flügelginster - als potenzieller Lebensraum für Wanderfalke, Uhu in den Felswänden - als potenzieller Lebensraum für Mauereidechse und Schlingnatter in den Schutthalden - als potenzieller Lebensraum für Hirschkäfer - als Lebensraum für Fledermäuse in Wald-, Höhlen- und sonstigen Spaltenquartieren - als Inselbiotop mit besonderer Biotopverbundfunktion
gemäß § 23 Abs. 1 Zif. 2 BNatSchG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landes- kundlichen Gründen, insbesondere - aufgrund der durch den Abbaubetrieb freigelegten geomorphologischen, vulkanischen Strukturen - als Zeugnis des Mittelrhein-Vulkanismus im Oberoligozän bis Miozän - aufgrund des Vorkommens des sehr seltenen Gesteinstyps Hawaiit - zum Erhalt der geologischen Aufschlüsse und zur Dokumentation und Anschauung geologischer Proesse
gemäß § 23 Abs. 1 Zif. 3 BNatSchG wegen der Se-tenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit - aufgrund der durch den ehemaligen Basaltabbau entstandenen besonderen Strukturen und der damit verbundenen hohen Eignung des Gebietes für das Naturerleben und die Umweltbildung - aufgrund seiner Funktion als hervorragender Aussichtspunkt auf das Rheintal und das Siebengebirge.
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