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gemaess LG Paragraph 20 - Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Stillgewaessern ein- schliesslich der natuerlichen Teichufergesellschaften und der Roehrichtbestaende, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Laichgewaessern und Landlebensraeumen seltener Amphibien, - Zur Erhaltung von Brut- und Nahrungsstaetten seltener Wasser- vogelarten, - Zur Erhaltung des reichen Vorkommens seltener Insektenarten, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes
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