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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten insbesondere der Moore, Feuchtheiden, Brueche, feuchter Waldungen und feuchter Wiesen, mit seltenen, z.T. stark gefaehrdeten Saeugetieren, Voegeln, Amphibien und Wirbellosen, besonders Libellenarten, sowie Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, botanischen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der landesweit besonders bedrohten und schutzwuerdigen Hochmoorkomplexe, - Zur Foerderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften eines Hochmoorkomplexes mit Feuchtheiden, Feuchtwiesen und Bruchwaeldern sowie zur Sicherung gegenueber der intensiven Erholungsnutzung und anderer Beeintraechtigungen.
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