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(1) Das in § 2 Nr. 1 näher bezeichnete Gebiet wird zum Zwecke des Naturschutzes auf die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.
(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebens- gemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten;
b) zum Schutz und zur Entwicklung der an diese Lebensräume angepassten Lebensgemeinschaften von zum Teil stark gefährdeten Pflanzen- und Tierarten;
c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gruenden;
d) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schoenheit des Naturschutzgebietes.
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