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Der Schutzzweck wird gemäß § 22 BNatSchG für jedes Schutzgebiet gesondert festgelegt.
a) Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemein- schaften, insbesondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tierarten, v.a. von seltenen, z. T. stark gefährdeten Wat-, Wiesen- und Wasservögeln sowie Pflanzen und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und feuchten Grünlandes;
b) Erhaltung und Entwicklung eines ausgedehnten Feuchtwiesenbereiches als bedeutsames Brut-Rast- und Überwinterungsquartier für zahlreiche, z. T. stark gefährdete Vogelarten;
c) Wissenschaftliche, naturgeschichtliche, landeskundliche und erdgeschichtliche Gründe und wegen der biogeographischen Bedeutung;
d) Unersetzlichkeit, Seltenheit, besondere Eigenart und hervorragende Schönheit des Gebietes;
e) Sicherung des Naturhaushalts und Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge, insbesondere zur Sicherung der dort auftretenden schutzwürdigen Böden, Böden mit Archivfunktion und mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential;
f) Erhaltung, Förderung und Entwicklung einer großräumigen Feuchtwiesenlandschaft als tragendes Element eines Biotopverbundsystems von landes- und europaweiter Bedeutung.
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