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a) Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln und von seltenen, zum Teil gefährdeten Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten bis nassen Grünlandes;
b) Erhaltung und Entwicklung großflächiger Grünlandkomplexe u.a. aus nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztem Nass- und Feuchtgrünland und offenen, zeitweilig trockenfallenden Wasserflächen mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna; als landesweit bedeutsames Brut-, Rast- und Überwinterungs- quartier für zahlreiche, zum Teil stark gefährdete Vogelarten;
c) Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten schützens- werter Feuchtwiesen, feuchter Grünland- und Bruchwaldkomplexe und eines naturnahen Auenabschnittes, sowie Zwergstrauch- und Wacholderheiden, verzahnt mit Sandmagerrasen und Heidetümpeln;
d) herausragende Bedeutung innerhalb eines landesweiten Biotopverbundes als überregional bedeutsamer Gewässerkorridor mit einem hohen Anteil auentypischer Lebensräume;
e) Erhalt und Sicherung der natürlichen Geländemorphologie einschließlich der gebietstypischen Boden- strukturen zur Sicherung bzw. Wiederherstellung des natürlichen Grund- und Bodenwasserhaushalts;
f) naturwissenschaftliche, natur- und landeskundliche sowie natur- und erdgeschichtliche Gründe und wegen der biogeographischen Bedeutung;
g) Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen;
h) Bewahrung und Wiederherstellung der Lebensräume für folgende im Gebiet vorkommende Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie - Großer Brachvogel (Numenius arquata) - Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) - Uferschnepfe (Limosa limosa);
i) Erhalt schutzwürdiger Böden, wie durch Staunässe/Grundwasser geprägte Böden als Lebensraum.
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