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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Natur-schutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemein- schaften, insbesondere von seltenen, z. T. stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tierarten, v.a. von seltenen, z. T. stark gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln sowie von Pflanzen und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes;
b) zur Erhaltung und Entwicklung eines ausgedehnten Feuchtwiesenbereiches als bedeutsames Brut-, Rast- und Überwinterungsquartier für zahlreiche, z. T. stark gefährdete Vogelarten;
c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung;
d) wegen der Unersetzlichkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes;
e) zur Sicherung der im Gebiet auftretenden regionaltypischen sandigen und im natürlichen Zustand nähr- stoffarmen Gley- und Podsol-Gley-Böden;
f) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Verände- rungen ökologischer Zusammenhänge;
g) als Bestandteil eines Biotopverbundes von herausragender Bedeutung.
(3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Erhaltung, Sicherung und weitere Entwicklung einer charakteristischen, weitgehend offenen Feuchtwiesenlandschaft sowie die Sicherung eines stabilen, landschaftstypischen Wasser- und Nährstoffhaushalts. Zum Schutz der nährstoffarmen Lebensräume ist die Extensivierung des Grünlandes zur Vermeidung einer Eutrophierung sicherzustellen.
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