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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebens- gemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten; insbesondere zur Erhaltung und Entwicklungdes Heideweihers als Lebensraum und Vermehrungsort für heide- und moortypische Pflanzen- und Tierarten;
b) zur Erhaltung und Entwicklung eines naturraumtypischen Biotopkomplexes mit oligo- bis mesotrophen Stillgewässern, extensiven Acker- und Grünlandbereichen sowie feuchten Bruchwaldstandorten und naturnahen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien;
c) zum Erhalt und zur Sicherung der natürlichen Geländemorphologie einschließlich der gebietstypischen Bodenstrukturen und zur Sicherung des natürlichen Grund- und Bodenwasserhaushalts;
d) zur Erhaltung und Entwicklung eines typisch ausgeprägten Tiefland-Fließgewässer-Systems mit Unter- wasservegetation und natürlichen Auenwäldern als Lebensraum für typische, tlw. stark gefährdete Pflanzen- und Tierarten;
e) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen, archäologischen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung;
insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden mit einem sehr hohen Entwicklungspotential (tiefgründige Sand- und Schuttböden, z. B. Podsol-Braunerde);
f) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes;
g) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehrschädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge;
h) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter und europaweiter Bedeutung, insbesondere als Teil des zu schaffenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000";
i) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992. FFH-Gebiet Kranenmeer (DE 4207-303) Hierbei handelt es sich um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i. S. d. § 32 Abs. 3 BNatSchG: - nährstoffarme, basenarme Stillgewässer (3130) sowie insbesondere um folgende Art von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG als maßgebliche Bestandteile: - Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für folgende im Schutzgebiet vorkommenden Amphibien und Reptilien, die im Anhang II bzw. IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind: - Kammmolch (Triturus cristatus) - Moorfrosch (Rana arvalis) Das Gebiet hat darüber hinaus Bedeutung als Lebensraum für folgende Vogelart nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie - Ortolan (Emberiza hortulana) FFH-Gebiet Bachsystem des Wienbachs (DE 4208-301) Hierbei handelt es sich um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. d. § 32 Abs. 3 BNatSchG: - Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder (91E0) - prioritärer Lebensraum - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) - Hartholzauenwälder (91F0) sowie insbesondere um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG als maßgebliche Bestandteile: - Groppe (Cottus gobio) - Bachneunauge (Lampetra planeri)
(3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet umfasst die Erhaltung, Sicherung und weitere Entwicklung des von Birken-, Erlen- und Kiefern(misch)wald umgebenen Heideweihers, der Bruchgebüsche und Moorwälder in einem reich strukturierten Umfeld mit möglichst extensiver Nutzung sowie die Sicherung eines stabilen, naturraum- und standorttypischen Wasser- und Nährstoffhaushalts. Zum Schutz der nährstoffarmen Lebensräume ist die Reduktion der Nährstoffbelastung sicherzustellen.
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