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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 i.V.m. § 32 Abs. 2 BNatSchG ausgewiesen. (2) Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von seltenen und zum Teil gefährdeten landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzen- arten und zum Schutz von seltenen, zum Teil gefährdeten Vogelarten, insbesondere Wasser-, Wat- und Wiesenvögeln, Klein- und Greifvögeln, Amphibien, Reptilien und Wirbellosen sowie zum Schutz seltener und gefährdeter Pflanzen und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers, insbesondere oligo- bis mesotropher Gewässer, moortypischer Lebensräume, von feuchten und trockenen Heiden, des feuchten und nassen Grünlandes sowie bodensaurer Eichenwald- bzw. Birken-Eichenwaldge- sellschaften und von Bruchwäldern,
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen sowie der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden (Archive der Natur- und Kulturgeschichte oder Böden mit hohem Biotopentwicklungspotential),
c) zum Erhalt eines nicht kultivierten Teilbereiches des ehemaligen weit verbreiteten Hochmoores "Rüenberger Venn" als geowissenschaftliches Projekt gemäß Geotop-Kataster NRW (GK-3708-002),
d) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes,
e) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge,
f) aufgrund der biogeographischen Bedeutung als Bestandteil eines Verbreitungszentrums von Lebensräumen nährstoffarmer Standorte und somit als unverzichtbarer Bestandteil des zu schaffenden europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000",
g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraum- typen und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Be- standteile des Gebietes i.S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: - nährstoffärmere basenarme Stillgewässer (3130) - dystrophe Seen (3160) - feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010) - Moorschlenken-Pioniergesellschaften (7150) sowie insbesondere um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFHRichtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i.S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: - Froschkraut (Luronium natans) - Kammmolch (Triturus cristatus)
h) zur Entwicklung ursprünglicher bzw. in Ansätzen bereits heute vorhandener natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse - Moorwälder (91D0 Prioritärer Lebensraum) - alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen (9190).
(3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Stillgewässer und Moorschlenken-Pioniergesellschaften unter Berücksichtigung einer natürlichen Verlandungsreihe mit dem typischen Pflanzeninventar bei Vermeidung von den Gewässerchemismus verändernden Einflüssen. Für die Waldflächen ist die Erhaltung bzw. schrittweise Entwicklung eines zusammenhängenden Laubwald- gebietes mit den für die natürlichen Waldgesellschaften typischen Arten sowie die Überführung der vorhandenen Bestände mit standortfremden Gehölzen in naturnahe Laubwälder mit ihren verschiedenen Entwicklungs- und Altersphasen einschließlich der Alt- und Totholzphase in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite - mit gleich- zeitiger Wiedervernässung der Bruchwälder - anzustreben. Dafür ist auch der Umbau von Wäldern mit fremdländischen Laubgehölzen sowie vorhandener Nadelholzin natürliche Laubholzbestände erforderlich. Gleichzeitig ist die Erhaltung und Wiederherstellung von extensiv genutzten überwiegend feuchten bis nassen Grünlandflächen mit ihrer typischen Fauna und Flora anzustreben. Eine Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele ist dabei die Umwandlung der noch vorhandenen Ackerflächen in Grünland mit gleichzeitiger extensiver Nutzung. Ein wesentlicher Punkt bei der Erreichung der Schutzziele ist ebenfalls die Einrichtung hinreichend großer Puffer- bereiche, der Verzicht auf Düngung und die Reduzierung von eutrophierenden Einflüssen bei gleichzeitiger Sicherung eines stabilen, landschaftstypischen Wasser- und Nährstoffhaushalts durch entsprechende Wieder- vernässung und Extensivierung der Bewirtschaftung. Darüber hinaus wird durch geeignete Besucherlenkung eine weitgehende Beruhigung des Naturschutzgebietes sichergestellt.
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