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Das NSG wird ausgewiesen
- Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten landschaftsraumtypischer seltener und zum Teil stark gefaehrdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Tier- und Pflanzenarten insbesondere von Wald-, Wiesen- und Offenlandvoegeln, Reptilien, Amphibien und Wirbellosen sowie von seltenen, zum Teil stark gefaehrdeter Pflanzen und Pflanzengesellschaften des Waldes, der Moore und Heiden, des extensiv genutzten Gruenlandes, der Magerrasen und Stillgewaesser, - Zur Erhaltung und Foerderung einer grossraeumigen alten, halboffenen Heide- und Moorlandschaft des Sand-Muensterlandes mit naturnahen Hochmoorrelikten, ausgedehnten Zwergstrauchheiden sowie zahlreichen eutrophen und dystrophen Stillgewaessern mit ihren natuerlichen Verlandungsgesellschaften und zur Erhaltung und Foerderung des extensiv genutzten Gruenlandes, - Zur Erhaltung und Foerderung eines naturraumtypischen Biotoptypen-Mosaiks, das auf extensive Nutzung, einen stabilen Wasserhaushalt und naehrstoffarme Verhaeltnisse angewiesen ist, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung von extensiv genutzten Mager- und Feuchtgruenlandflaechen mit ihrer typischen Fauna und Flora und in ihren verschiedenen typischen Variationsbreiten, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden sowie wegen der biogeographischen Bedeutung des Gebietes, - Wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes, - Zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge auf die Wald-, Moor- und Heidekomplexe mit ihren Stillgewässern; - Als Bestandteil einer landes- und europaweit bedeutsamen Biotopverbundachse der Moore und Feucht- wiesen im südlichen Münsterland mit ausgedehnten Moor- und Heideflächen, die als bedeutsame Trittsteine für extrem anspruchsvolle Tier- und Pflanzenarten der Moore und extensiv genutzten Offenlandbereiche dienen, - Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 i.V. m. Artikel 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG NW: - Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) - Dystrophe Seen (3160) - Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010) - Trockene Heidegebiete (4030) - Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120) - Moorschlenken-Pioniergesellschaften (7150) - Hainsimsen-Buchenwald (9110) - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) - Moorwälder (91D0).
Außerdem handelt es sich um Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestanteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG NW: Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind: - Eisvogel (Alcedo atthis) - Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) - Schwarzstorch (Ciconia nigra) - Neuntöter (Lanius collurio) - Heidelerche (Lullula arborea) - Blaukehlchen (Luscinia arborea) - Fischadler (Pandion haliaetus) - Wespenbussard (Pernis apivorus) - Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)
regelmäßig vorkommende Zugvogelarten der Vogelschutzrichtlinie, die nicht im Anhang I aufgeführt sind: - Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) - Löffelente (Anas clypeata) - Krickente (Anas crecca) - Wiesenpieper (Anthus pratensis) - Tafelente (Aythya ferina) - Bekassine (Gallinago gallinago) - Pirol (Oriolus oriolus) - Zwergtaucher (Podiceps ruficollis) - Wasserralle (Rallus aquaticus) - Schwarzkehlchen (Saxicola torquata)
- Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebietsnetz NATURA 2000 insbesondere Bedeutung für folgende Vogelart, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt ist:
- Schwarzstorch (Ciconia nigra)
sowie für die folgende regelmäßig vorkommende Zugvogelart der Vogelschutz-Richtlinie, die nicht im Anhang I aufgeführt ist:
- Wiesenpieper (Anthus pratensis)
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