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Gemaess LG Paragraph 20,
a) - Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln und von seltenen, zum Teil gefährdeten Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes;
b) - Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten im Sinne von Buchtstabe a);
c) - Erhalt der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit des Gebietes.
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