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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG erforderlich
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Heiden und Sandmagerrasen,
- zur Erhaltung von Dünen, Heiden und Übergangsmoorflächen aus naturwissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen Gründen und zur Sukzessionsforschung,
- um die vorhandene Landschaftsstruktur wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und wegen der hervorragenden Schönheit insbesondere des Moorkomplexes zu erhalten,
- als Zeugnis kulturlandschaftlicher Entwicklungen (vermutetes Bodendenkmal),
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,
- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebens- räume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) in der jeweils gültigen Fassung. Hierbei handelt es sich um die folgenden, für die Meldung des FFHGebietes DE-4307-301 "Postwegmoore und Rütterberg-Nord" ausschlaggebenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - Sandtrockenrasen auf Binnendünen (2330) - Dystrophe Seen (3160) - Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) - Birken-Moorwald (91D0)
- zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet vorkommen- den Arten des Anhangs II der FFHRichtlinie:
Teichfledermaus, Kammmolch, Große Moosjungfer
- zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet vorkommenden Vogelarten, auf die sich Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) vom 02.04.1979 (ABl. L 103, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung bezieht und die im Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind:
Schwarzspecht, Wespenbussard, Eisvogel
- zum Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume anderer bedeutender Arten der Fauna und Flora, insbesondere:
Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus, Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, Zauneidechse, Moorfrosch,
- zum Schutz der Arten, die nicht im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind:
Teichrohrsänger, Krickente, Nachtigall, Pirol, Zwergtaucher, Wasserralle.
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