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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG erforderlich
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung eines reich strukturierten Fließgewässertales, das sich durch einen sehr hohen Anteil an Feuchtwäldern auszeichnet,
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,
- zur Förderung und Wiederherstellung standortgerechter naturnaher Laubmischwälder durch Umwandlung der Nadelbaumbestände,
- aus naturwissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Grafenmühle als Mühlenstandort stehen,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Landschaftsstrukturen.
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