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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung gebietstypischer nährstoffarmer Stillgewässerbiozönosen und zur Sicherung der artenreichen landesweit bedeutsamen Unterwasservegetation,
- zur Erhaltung eines wichtigen Trittsteins im Biotopverbund nährstoffarmer Sekundärgewässer im nördlichen Ballungsrandgebiet,
- zur Förderung der Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe mit typischem Pflanzenarteninventar,
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,
- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebens- räume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) in der jeweils gültigen Fassung. Hierbei handelt es sich um die folgenden, für die Meldung des FFHGebietes DE-4407-303 "Heidesee in der Kirchheller Heide" ausschlaggebenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: Für die Meldung des Gebietes sind ausschlaggebend: Nährstoffärmere kalkhaltige Gewässer (3140)
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