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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG erforderlich
- zur Erhaltung und Förderung der seltenen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere in Altholzbeständen und Bachbereichen, von z. T. gefährdeten landschaftsraumtypischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten innerhalb von großflächigen, zusammenhängenden Waldgebieten, die sich durch einen hohen Anteil artenreicher Buchenwälder auszeichnen,
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung standortgerechter naturnaher Laubmischwälder durch Umwandlung nicht standortgerechter Rot-Eichen-, Lärchen- und Pappelwaldbestände,
- zur Erhaltung von Altholzbeständen und Bachbereichen aus naturwissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit von Teilen des Waldbestandes und der Fließgewässer,
- als Zeugnis kulturlandschaftlicher Entwicklungen (vermutetes Bodendenkmal, nach § 47a gesetzlich geschützte doppelte Winter-Linden-Allee am Bernhard-Jäger-Weg),
- zur Erhaltung eines regional bedeutsamen Feuchtlebensraumkomplexes,
- als Puffer-Lebensraum zum angrenzenden FFHGebiet Köllnischer Wald,
- zur Aufrechterhaltung der Immissionsschutzfunktion der Wälder.
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