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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung gebietstypischer nährstoffarmer Stillgewässer- biozönosen und zur Sicherung der artenreichen Unterwasservegetation,
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,
- zur Erhaltung großer Wasserflächen als Brut- und Rastplatz für z. T. stark gefährdete Wasservögel,
- zur Erhaltung einer Sandsteilwand als Lebensraum für Uferschwalbenkolonien,
- zur Erhaltung eines wichtigen Trittsteins im Biotopverbund für Tier- und Pflanzenarten nährstoffarmer Stillgewässer,
- zur Förderung der Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe mit typischem Pflanzenarteninventar,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Sandheide- und Magerrasenbiotopen und zur Vernetzung magerer Offenlandbiotope zwischen den FFH-Gebieten Postwegmoore und Kirchheller Heide.
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