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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG, insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung eines strukturreichen ökologisch wertvollen Feuchtbiotopkomplexes mit Kleingewässern unterschiedlicher Ausprägung sowie Bruchwald und Feuchtbrachen,
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,
- zur Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften gefährdeter Pflanzenarten,
- zur Erhaltung eines wichtigen Trittsteins im Biotopverbund für Tier- und Pflanzenarten nährstoffarmer Feuchtbiotope.
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