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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG erforderlich
- zur Erhaltung einer naturnahen morphologischen Struktur des Fließgewässers und der Aue,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der gebietstypischen Fließgewässerbiozönose des Feldhauser Mühlenbaches,
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume der auentypischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften,
- zur Erhaltung auentypischer Grünlandflächen,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung standortgerechter Bruchwälder,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionen der Gewässeraue innerhalb des regionalen und überregionalen Biotopverbundes,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässers und seiner begleitenden Strukturen als gliedernde und belebende Elemente in der Landschaft und ihrer damit verbundenen besonderen Bedeutung für die Erholung,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftsästhetischen Schönheit der Fließgewässeraue.
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