| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG erforderlich
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines strukturreichen Waldgebietes, das sich durch einen hohen Anteil artenreicher Eichenwaldformationen auszeichnet,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung standortgerechter naturnaher Laubmischwälder durch Umwandlung nicht standortgerechter Lärchen-, Kiefern- und Pappelwaldbestände,
- zur Erhaltung von Altholzbeständen und Bachoberläufen aus naturwissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit von Teilen des Waldbestandes und der Fließgewässer,
- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung von artenreichem Feucht- und Nassgrünland und bachbegleitenden Hochstaudenfluren,
- zur Erhaltung der gebietstypischen naturnahen Quellbereiche und Bachoberläufe,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsames Trittsteinbiotop zwischen den Wäldern der Kirchheller Heide und dem Waldgebiet Hohe Heide,
- als landschaftsbildprägendes Element in der überwiegend landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft,
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope.
|