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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG erforderlich
- zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von landschafts- raumtypischen Tier- und Pflanzenarten innerhalb von großflächigen, zusammenhängenden Waldgebieten,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Fließgewässer und bachbe- gleitenden Feuchtwäldern,
- zur Erhaltung von Altholzbeständen aus naturwissenschaftlichen sowie landeskundlichen Gründen,
- zur Erhaltung und Entwicklung von FFHLebensraumtypen,
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,
- zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionen im regionalen und überregionalen Waldbiotopverbund,
- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung standortgerechter naturnaher Laubmischwälder durch Umwandlung nicht standortgerechter Nadelwaldbestände in Bestände der potenziell natürlichen Vegetation,
- als Puffer-Lebensraum zum unmittelbar angrenzenden FFH-Naturschutzgebiet Köllnischer Wald,
- wegen der herausragenden Funktion des Spechtsbaches im Biotopverbund,
- zur Aufrechterhaltung der Immissionsschutzfunktion der Wälder,
- zur Erhaltung reich strukturierter und naturnaher Waldökosysteme mit besonderer Bedeutung für die naturbezogene Erholung und für pädagogische Zwecke.
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