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1) Das in § 1 naeher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemaeß § 20 in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG ausgewiesen.
2) Die Unterschutzstellung erfolgt:
a)- zur Erhaltung, Foerderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender Pflanzen und Tiere eines Hochmoorkomplexes mit verschiedenen Moorregenerationskomplexen, feuchter Sandheide, Bruch- und Moorwald sowie zur Lenkung der intensiven Erholungsnutzung, b)- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden und wegen der biogeographischen Bedeutung, c)- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes, insbesondere der Moorregenerationskomplexe, d)- zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schaedlicher Einwirkungen und negativer Veraenderungen oekologischer Zusammenhaenge, e)- als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung, f) - zum Erhalt und Schutz der Boeden, insbesondere der hier großflaechig vorhandenen seltenen Boeden mit extremen Wasser- und Naehrstoffangeboten als natuerlichem Lebensraum, g)- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Lebensraeume und wildlebenden Tier-und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemaeß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natuerliche Lebensraeume von gemein- schaftlichem Interesse gemaeß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § d ABS. 4 LG: - Trockene Heidegebiete (4030) - Noch renaturierungsfaechige degradierte Hochmoore (7120) - Uebergangs- und Schwingrasenmoore (7140) - Moorwaelder (91 D0, Prioritaere Lebensraum), Außerdem handelt es sich um Lebensraeume insbesondere fuer die folgenden im Schutzgebiet vorkommenden Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i.S. des § 48 d. Abs. 4 LG: Vogelarten die im Anhang 1 der Vogelschutz-Richtlinie aufgefuehrt sind: - Krickente (Anas crecca) - Baumfalke (Falco subbuteo) - Pirol (Oriolus oriolus) - Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis) - Waldwasserlaeufer (Tringa ochropus),
3) Die ueber die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung ist prioritaer die Regeneration der Moorvegetation der Torfstiche. Von zentraler Bedeutung fuer diese Schutzziele sind Erhaltung bzw. Wieder- herstellung des gebietstypischen Wasser- und Naehrstoffhaushalts, die Vermeidung bzw. Minimierung von Naehr- stoffeintraegen und die Regelung der Freizeitnutzungen im Gebiet. In Ergaenzung zum Sofortmaßnahmenkonzept fuer die Waldflaechen wird ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt, in dem neben den o.g. grundsaetzlichen Themen auch die Behandlung der Offenlandflaechen behandelt wird. Das "Venner Moor" gehoert zu den wenigen Rueckzugs- gebieten der Kreuzotter und der Maulwurfsgrille in Nordrhein-Westfalen und ist daher fuer den Fortbestand dieser Arten landesweit von Bedeutung. Zur Erhaltung der Population sollte das Gebiet mittelfristig optimiert werden (Schaffung von weiteren Offenlandhabitaten).
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