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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NRW, insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten gefaehrdeter, wildlebender Tierarten (Laubfrosch, Kammmolch) und wildwachsender Pflanzen, - Zur Erhaltung der aufgelassenen Tonabgrabungen mit ihren unterschiedlichen Sukzessionsstadien, - Zur Erhaltung und Entwicklung der Roehrichtbestaende, - Zur Erhaltung und Entwicklung der Amphibienlaichgewaesser; - Zur Erhaltung und Pflege des Buchen-Eichen-Waldes, - Zur Extensivierung der Gruenlandnutzung.
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