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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt:
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen, Lebensgemeinschaften und Lebens- stätten wildlebender Pflanzen und Tiere, von wertvollen Brut- und Nahrungsbiotopen und als wichtiger binnenländischer Rast- und Mauserplatz für teils seltenen und vom Aussterben bedrohte Limikolen, Wat-/Wasservögel und zum Schutz und zur Entwicklung der ausgedehnten Flachwasserzonen mit Schlammflächen und randständiger Verlandungsvegetation;
b) Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen und Tiere, von wertvollen Brut- und Nahrungsbiotopen und als wichtiger binnenländischer Rast- und Mauserplatz für teils seltene und vom Aussterben bedrohte Limikolen, Wat-/Wasservögel und zum Schutz und Entwicklung der ausgedehnten Flachwasserzonen mit Schlammflächen und randständiger Verlandungsvegetationen;
c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung;
d) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes;
e) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Verände- rungen ökologischer Zusammenhänge;
f) zur Erhaltung der dort vorkommenden semiterrestischen Böden, z.B. Braunerde-Gleye.
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