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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NRW, insbesondere
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen, - Zur Erhaltung wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsraumes, - Zur Erhaltung naturnaher Quellen und Bachlaeufe, - Zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Waelder, - Zur Erhaltung und Entwicklung des Gruenlandes, - Zur Erhaltung aus wissenschaftlichen und erdgeschichtlichen Gruenden.
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