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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
1. Zur Erhaltung des Quellraumes, 2. Zur Erhaltung der typischen und seltenen Fauna und Flora, der Quellen und des Quellbaches, 3. Zur Erhaltung und Optimierung der typischen, seltenen und naturnahen Feuchtwaldgesellschaften sowie des Nassgruenlande.
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