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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
1. Zur Erhaltung von naturnahen Quell- und Bachbereichen, 2) Zum Erhalt und zur Entwicklung naturnaher, bodenstaendiger Waelder, 3) Zum Erhalt gefaehrdeter Pflanzengesellschaften, 4) Zum Erhalt und zur Entwicklung naturnaher Stillgewaesser und deren Verlandungszonen.
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