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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NRW, insbesondere
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften an einem stehenden Gewaesser, besonders hinsichtlich der Pflanzen- und Tiergesellschaften der Laichkraut- und Roehrichtzonen, - Zur Erhaltung aus landeskundlichen und wissenschaftlichen Gruenden.
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