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Die Unterschutzstellung erfolgt - Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten in einem grossen, zusammenhaengenden und weitgehend unzerschnittenen Waldgebiet mit eingeschlossenen und angrenzenden Offenlandbiotopen. Diese Verordnung dient dem Schutz der bodenstaendigen Laubwaelder. Dies sind in ihrer natuerlichen Vergesellschaftung und natuerlichen Entwicklung - Eichen-Hainbuchenwaelder, - Eichen-Buchenwaelder, - Buchenwaelder, - Eichen-Birkenwaelder, - Birkenbruchwaelder, - Erlenbruchwaelder und insbesondere als prioritaerer Biotoptyp gemaess FFH-Richtlinie - Moorwaelder. Ausserdem sind in ihrer natuerlichen Vergesellschaftung und Entwicklung schuetzenswert - Feuchtgruenland - naturnahe Bachabschnitte und die unter die von gemeinschaftlicher Bedeutung fallenden Lebensraeume der Fliessgewaesser mit Unterwasservegetation - Kleingewaesser sowie - die natuerliche Artenvielfalt der Insekten, Fische, Lurche, Kriechtiere, Voegel und Saeugetiere, - gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten und hier insbesondere die nach FFH- bzw. Vogel- schutzrichtlinie relevanten Arten - Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung natuerlicher Prozesse, insbesondere - natuerlicher Verjuengungs- und Zerfallsprozesse bodenstaendiger Baumarten im Wald, - natuerlicher Sukzessionsentwicklungen zu bodenstaendigen Waldgesellschaften und - natuerlicher Nahrungsbeziehungen - Zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schaedlicher Einwirkungen - Aus naturwissenschaftlichen (insbesondere der Sukzessionsforschung), natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gruenden und wegen der biogeographischen Bedeutung - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes - Als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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